Hafenordnung
1. Diese Hafenordnung gilt auf dem gesamten Vereinsgelände des MYCG, bestehend aus den Wasser-und Land-
flächen sowie allen festen und beweglichen Einrichtungen des Vereins. Es gilt die Binnenschifffahrtsstraßen-
ordnung (BinSchStrO), soweit in dieser Hafenordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
2. Die Nutzung des Vereinsgeländes und der Einrichtungen des Vereins geschieht grundsätzlich auf eigene Ge-
fahr. Die Haftung des Vereins ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Eine Nutzung mit techni-
schen Geräten ist nur zulässig, wenn für diese ein ausreichender Versicherungsschutz besteht.
3. Technische Einrichtungen des Vereins dürfen nur durch dafür fachlich qualifizierte Mitglieder bedient sowie
zweckentsprechend eingesetzt bzw. verwendet werden. Soweit Einrichtungen des Vereins von ihrer Bestim-
mung her nicht zur Nutzung Einzelner vorgesehen sind, müssen sie für die Allgemeinheit jederzeit zugänglich
sein.
4. Jegliche Veränderungen baulicher Art am Vereinseigentum bedürfen der Zustimmung des Hafenmeisters oder
der Genehmigung durch den Vorstand. Jeglicher Privatbesitz (z.B. zum Betreiben des Wassersports), darf zur
Nutzung an Wochenenden in den Clubhauskellern gelagert werden. Zum Ende des Wochenendes, oder zum
Ende des Urlaubs im Hafen, ist dieser wieder zu entfernen.
5. Anlagen und Einrichtungen des Vereins sind pfleglich zu behandeln und stets sauber und aufgeräumt zu hal-
ten. Natur und Umwelt dürfen nicht geschädigt oder auf andere Weise gefährdet werden. Abfall jeglicher Art
darf nur in den dafür vorgesehenen Behältern und unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Gesetze und
Verordnungen entsorgt werden. Die Abfallentsorgung ist nur für den auf den Booten oder dem Vereinsgelände
anfallenden Abfall gestattet. Es ist darauf zu achten das die Einrichtungen für die Entsorgung ausreichende
Aufnahmekapazitäten aufweisen, ansonsten ist der anfallende Müll mitzunehmen und anderweitig geeignet
zu entsorgen. Es darf kein Müll neben dem Müllcontainer abgestellt werden!
6. Die Benutzung des Hafens hat rücksichtsvoll und vorausschauend zu erfolgen, um Schädigungen oder Beläs-
tigung der Umwelt, des Vereins und seiner Mitglieder sowie Dritter auszuschließen. Unter Belästigung fällt
auch laute Musik. Die Nachtruhe ist ab 22 Uhr einzuhalten. Übermäßige Geräuschentwicklung darf keinesfalls
zu Belästigung von Gästen und Clubmitgliedern führen. Das gilt sowohl für die Boote, als auch für das Club-
haus und das gesamte Clubgelände. An Sonn-und Feiertagen ist eine Mittagsruhe von 12:00 bis 15:00 Uhr
einzuhalten.
7. Die Hafengebühr ist eine Bringschuld. Ist kein zur Entgegennahme der Gebühr berechtigtes Vereinsmitglied
im Hafen anwesend, ist sie in den hierfür vorgesehenen Gastliegerschrank auf dem Steg bei Box 30 unter
Beifügung eines Zettels mit Bootsnamen, Eigner, Verein und Liegezeit oder Eintragung in der vorhandenen
Liste einzuwerfen.
8. Hunde sind auf dem Vereinsgelände an der Leine zu führen. Anfallender Hundekot ist sofort zu beseitigen.
9. Säubern der Boote: Siehe Aushang im Clubhaus.
10. Grillplatz: Es darf nur auf den Steinplatten vor dem unteren Abstellraum des Clubhauses gegrillt werden. Das
Grillen auf der Terrasse und der Steganlage ist untersagt.
11. Angeln: Das Angeln im Hafen und dem gesamten Clubgelände ist untersagt.
12. Das Vereinsgelände darf nur im Schritttempo befahren werden.
13. Betanken der Boote: Das Betanken der Boote mittels Tankwagen und Behältnissen größer als 30 Liter ist
untersagt. Die Betankung mittels Kanister ist äußerst vorsichtig und mit geeigneten Mitteln vorzunehmen, so
dass kein Kraftstoff überlaufen kann. Wegen der Gefahr der statischen Aufladung dürfen Benzintanks nur mit
Metallkanister oder eigens dafür geeigneten Kunststoffkanister betankt werden. Das Lagern von privaten
Kraftstoff- und Tankkanister aller Art in den Clubhauskellern, Clubhaus und Container ist untersagt.
14. Den Anweisungen des Hafenmeisters ist ausnahmslos Folge zu leisten.
15. Verstöße gegen diese Hafenordnung können neben Schadenersatzansprüchen zum Verweis aus dem Hafen,
zum Hafenverbot sowie zum Ausschluss aus dem Verein führen